ellog - Das E-Learning-Logbuch

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Dienstag, 14. Juli 2015

Open Content in der Hochschullehre – Welche rechtlichen Bedingungen Sie (immer noch) berücksichtigen müssen - Teil 2

Warum Open Educational Resources nicht urheberrechtsfrei sind und welche Rechte weiterhin beim Urheber liegen, haben wir im ersten Teil zu diesem Blogbeitrag erklärt. In diesem Teil gehen wir auf die Probleme ein, die sich bei der Verwendung von OER ergeben könnten.

Ein rechtlich strittiger Fall ist die Vorgabe mancher Lizenzen, die die Verwendung der Inhalte nur für nicht-kommerzielle Zwecke erlaubt (z.B. die Creative Commons Lizenz CC-BY-NC). Das Problem ist, dass es keine einheitliche Auffassung gibt, was eine kommerzielle Nutzung ist. Als Kriterium hierfür wird in der Regel das Vorliegen eines geschäftlichen Vorteils oder einer Vergütung angesehen. Für den Bildungsbereich gelten daher gemeinhin private Bildungsangebote (für die Teilnehmergebühren erhoben werden) als kommerziell. Für den Hochschulbereich werden unterschiedliche Positionen vertreten, ob es sich um eine kommerzielle Nutzung handelt oder nicht.
Die Interpretation von Herrn Prof. Dr. Beurskens geht so weit, dass er als kommerziell alles das bezeichnet, wofür jemand Geld bekommt. Als Beispiel nennt er ein Urteil zum Deutschlandfunk. Obwohl es ein öffentlich-rechtlicher und damit subventionierter Sender sei, sei sein Wirken kommerziell, da die Redakteure für ihre Tätigkeit Geld erhielten. Da auch Hochschullehrende Geld für ihre Lehrtätigkeiten erhielten, sei auch die Verwendung von NC-Lizenzen in der Hochschullehre problematisch. So weit möchte Frau JProf. Dr. Lauber-Rönsberg nicht gehen. Sie betrachtet Bildungsangebote dann als kommerziell, wenn damit ein geschäftlicher Vorteil zugunsten der Hochschule erreicht werden soll. Dies sieht sie bei regulären, studiengebührenfreien Lehrveranstaltungen durch Angehörige der Hochschule im Rahmen von derem staatlichen Bildungsauftrag nicht gegeben. Im Zweifel entscheidet ein Gericht über die Zulässigkeit der Verwendung. Einen Präzedenzfall für die Hochschullehre gibt es bisher noch nicht.

Ein weiteres Problem für die Nutzung freier Inhalte besteht in einer potentiellen Mithaftung des Nutzers für Rechtsverletzungen des Urhebers. Frau JProf. Dr. Lauber-Rönsberg erläuterte dies in ihrem Vortrag am Beispiel eines Fotos, das eine Person erkennbar wiedergibt. Wenn die porträtierte Person dieser Nutzung nicht zugestimmt hat und keine gesetzliche Nutzungserlaubnis vorliegt, weil es sich z.B. nicht um ein Bild der Zeitgeschichte handelt, kann sie aufgrund ihres Rechtes am eigenen Bild gegen die Verwendung des Fotos vorgehen. In diesem Fall kann die porträtierte Person gegen den Nutzer des Bildes einen Unterlassungsanspruch erwirken. Das bedeutet, dass der Nutzer ggf. Abmahnungs- und Anwaltsgebühren bezahlen muss. Je nach Lizenz kann der Nutzer sich diese Kosten u.U. von demjenigen, der das Bild als freien Inhalt zur Verfügung gestellt hat, zurückerstatten lassen. Dennoch bleibt der Aufwand (Abwicklung des Abmahnverfahrens, Bilder entfernen, ggf. Materialien neu erstellen/drucken) beim Nutzer.

Des Weiteren sollte der Nutzer darauf achten, wie der Nutzungsvertrag zustande kommt. Dabei gibt es unterschiedliche Lizenz-Vertrags-Modelle. So muss man bei manchen Plattformen (z. B. Pixelio) erst selbst als Nutzer registriert sein, um eine gültige Nutzungslizenz für das jeweilige Bild zu erwerben. Bei den Creative-Commons-Lizenzen kommt der Nutzungsvertrag bereits mit der Verwendung des Werkes zustande.

Die Nutzung von digitalen Lehrmaterialien mit freien Lizenzen (OER) macht die Verwendung daher nicht viel einfacher. Jeder Nutzer sollte vor der Verwendung sorgfältig prüfen, inwiefern das Lizenzmodell, das Zustandekommen des Nutzungsvertrages und mögliche Ansprüche, die bei der Verwendung des Werkes entstehen könnten, zu seinem Nutzungskontext passen. Außerdem sollte immer auf die korrekte Angabe des Urhebers und der Lizenz geachtet werden.