Ein rechtlich strittiger Fall ist die Vorgabe mancher
Lizenzen, die die Verwendung der Inhalte nur für nicht-kommerzielle Zwecke
erlaubt (z.B. die Creative Commons Lizenz CC-BY-NC). Das Problem ist, dass es
keine einheitliche Auffassung gibt, was eine kommerzielle Nutzung ist. Als
Kriterium hierfür wird in der Regel das Vorliegen eines geschäftlichen Vorteils
oder einer Vergütung angesehen. Für den Bildungsbereich gelten daher gemeinhin
private Bildungsangebote (für die Teilnehmergebühren erhoben werden) als
kommerziell. Für den Hochschulbereich werden unterschiedliche Positionen vertreten,
ob es sich um eine kommerzielle Nutzung handelt oder nicht.
Die Interpretation von Herrn Prof. Dr. Beurskens geht so weit, dass er
als kommerziell alles das bezeichnet, wofür jemand Geld bekommt. Als Beispiel
nennt er ein Urteil zum Deutschlandfunk. Obwohl es ein öffentlich-rechtlicher
und damit subventionierter Sender sei, sei sein Wirken kommerziell, da die
Redakteure für ihre Tätigkeit Geld erhielten. Da auch Hochschullehrende Geld
für ihre Lehrtätigkeiten erhielten, sei auch die Verwendung von NC-Lizenzen in
der Hochschullehre problematisch. So weit möchte Frau JProf. Dr. Lauber-Rönsberg nicht
gehen. Sie betrachtet Bildungsangebote dann als kommerziell, wenn damit ein
geschäftlicher Vorteil zugunsten der Hochschule erreicht werden soll. Dies
sieht sie bei regulären, studiengebührenfreien Lehrveranstaltungen durch
Angehörige der Hochschule im Rahmen von derem staatlichen Bildungsauftrag nicht
gegeben. Im Zweifel entscheidet ein Gericht über die Zulässigkeit der
Verwendung. Einen Präzedenzfall für die Hochschullehre gibt es bisher noch
nicht.
Ein weiteres Problem für die Nutzung freier Inhalte besteht
in einer potentiellen Mithaftung des Nutzers für Rechtsverletzungen des
Urhebers. Frau JProf. Dr. Lauber-Rönsberg erläuterte dies in ihrem Vortrag am Beispiel eines Fotos, das
eine Person erkennbar wiedergibt. Wenn die porträtierte Person dieser Nutzung nicht
zugestimmt hat und keine gesetzliche Nutzungserlaubnis vorliegt, weil es sich
z.B. nicht um ein Bild der Zeitgeschichte handelt, kann sie aufgrund ihres
Rechtes am eigenen Bild gegen die Verwendung des Fotos vorgehen. In diesem Fall
kann die porträtierte Person gegen den Nutzer des Bildes einen
Unterlassungsanspruch erwirken. Das bedeutet, dass der Nutzer ggf. Abmahnungs-
und Anwaltsgebühren bezahlen muss. Je nach Lizenz kann der Nutzer sich diese
Kosten u.U. von demjenigen, der das Bild als freien Inhalt zur Verfügung
gestellt hat, zurückerstatten lassen. Dennoch bleibt der Aufwand (Abwicklung
des Abmahnverfahrens, Bilder entfernen, ggf. Materialien neu erstellen/drucken)
beim Nutzer.
Des Weiteren sollte der Nutzer darauf achten, wie der
Nutzungsvertrag zustande kommt. Dabei gibt es unterschiedliche
Lizenz-Vertrags-Modelle. So muss man bei manchen Plattformen (z. B. Pixelio)
erst selbst als Nutzer registriert sein, um eine gültige Nutzungslizenz für das
jeweilige Bild zu erwerben. Bei den Creative-Commons-Lizenzen kommt der
Nutzungsvertrag bereits mit der Verwendung des Werkes zustande.
Die Nutzung von digitalen Lehrmaterialien mit freien
Lizenzen (OER) macht die Verwendung daher nicht viel einfacher. Jeder Nutzer
sollte vor der Verwendung sorgfältig prüfen, inwiefern das Lizenzmodell, das
Zustandekommen des Nutzungsvertrages und mögliche Ansprüche, die bei der
Verwendung des Werkes entstehen könnten, zu seinem Nutzungskontext passen. Außerdem
sollte immer auf die korrekte Angabe des Urhebers und der Lizenz geachtet
werden.