ellog - Das E-Learning-Logbuch

Herzlich willkommen auf dem E-Learning-Logbuch der TU Dresden!

Wir informieren an dieser Stelle aktuell über E-Learning-Angebote und -Services insbesondere an der TU Dresden. Unser Angebot richtet sich vorrangig an die E-Learning-Akteure der TU Dresden, aber auch an alle E-Learning-Partner an Universitäten, Hochschulen sowie externen Einrichtungen, wie der Bildungsportal Sachsen GmbH.

Donnerstag, 15. März 2018

Praxistipp: Neues UrhWissG regelt Nutzung fremder Materialien in der Hochschullehre

Seit dem 01.03.2018 gibt es ein neues Urheberrechtsgesetz. Dieses schafft den bisher gültigen E-Learning-Paragraphen (§52a) ab und regelt die Nutzung fremder Materialien umfassender und hoffentlich einfacher.

Wir haben hierzu einen Leitfaden erstellt, der Ihnen einen ersten Überblick geben soll, welche Materialien Sie nutzen dürfen. Ausführlichere Informationen dazu finden Sie in unserem frisch aktualisierten und auf die neue Gesetzgebung angepassten Selbstlernkurs "Rechtliche Aspekte im E-Learning".

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Den Leitfaden können Sie auch als pdf herunterladen.

Die Änderungen führen dazu, dass es künftig nicht mehr mehrere unterschiedliche Paragraphen gibt, die sich mit der Nutzung fremder Materialien in der Hochschullehre befassen, sondern alle Nutzungshandlungen in einem Paragraphen zusammengefasst werden. Im neuen Paragraphen §60a UrhG wird nicht nur die digitale Bereitstellung von Materialien geregelt (im rechtsdeutsch: öffentliche Zugänglichmachung), sondern er umfasst alle Nutzungshandlungen, die in der Hochschullehre auftreten können. Also auch das Kopieren (Vervielfältigen), das Zeigen in der Vorlesung (Öffentlich Wiedergeben) und das Verbreiten (Weitergeben). Außerdem umfasst der Paragraph alle Phasen einer Lehrveranstaltungsdurchführung von der Vorbereitung bis hin zur Prüfung.

Der ELAN e. V. hat in diesem Video zusammengefasst, was Hochschullehrende jetzt dürfen.

Die Neuregelung soll das Verständnis der Rechtslage deutlich vereinfachen, obwohl noch nicht alle Probleme im Detail geklärt sind. So ist die Regelung der Vergütung an die Verwertungsgesellschaften noch offen. Das Gesetz gibt bisher in §60h nur vor, dass es eine pauschale Vergütung geben soll, die über die jeweilige Bildungsinstitution zu leisten ist.