ellog - Das E-Learning-Logbuch

Herzlich willkommen auf dem E-Learning-Logbuch der TU Dresden!

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Donnerstag, 17. März 2016

Praxisbeispiel: Die neue Auslegung des §52a UrhG und ihre Auswirkungen für die Hochschullehre

Prof. Dr. Michael Beurskens
Das Thema Urheberrecht für die Hochschullehre wird aktuell gerade vor dem Hintergund des E-Learning wieder stark diskutiert. Grund dafür sind Veränderungen in der Umsetzung des §52a Urheberrechtsgesetz. Dieser behandelt die Möglichkeiten, wie digitale Lehrmaterialien online zur Verfügung gestellt werden dürfen. Dafür ist eine Vergütungspflicht im Gesetz vorgesehen. Diese wird aktuell pauschal abgerechnet. Künftig soll aber zumindest für Texte eine Einzelabrechnung an die VG Wort erfolgen.

Wir haben daher unseren Rechtsexperten Prof. Dr. Michael Beurskens gefragt, welche Auswirkungen das für den einzelnen Hochschullehrer hat. Prof. Dr. Beurksens ist Professor für Bürgerliches Recht an der Universität Bonn und für uns u. a. als Gastreferent im Kurs "E-Teaching in der Hochschullehre" aktiv.
Herr Prof. Dr. Beurskens, welche praktischen Auswirkungen haben die aktuellen Diskussionen um den §52a UrhG für die online bereitgestellten Materialien der TU-Lehrenden?

Seit 13.09.2003 gibt es mit § 52a UrhG eine gesetzliche Erlaubnis, fremde Materialien auf geschlossenen Plattformen für die Studierenden bereitzustellen. Dies geschieht aber nicht umsonst – vielmehr ist eine „angemessene Vergütung“ zu zahlen, die über Verwertungsgesellschaften (z.B. die GEMA für Musik oder die VG Wort für Texte) gesammelt und verteilt werden.

Dummerweise konnte man sich aber in den vergangenen 13 Jahren (!) im Hinblick auf Texte nicht auf ein Abrechnungsverfahren einigen. Vielmehr haben die Länder immer rückwirkend durch Pauschalzahlungen die eigentlich illegal bereitgestellten Texte „freigekauft“. Praktisch bedeutete dies: Es konnten legal ganze Aufsätze (unabhängig vom Umfang!) oder Auszüge aus Büchern (12% der Gesamtseitenzahl oder 100 Seiten Text) in OPAL bereitgestellt werden, soweit diese nicht bereits über lizenzierte oder leicht lizenzierbare Datenbanken abrufbar waren. Die Kosten dafür haben die Bundesländer pauschal übernommen.

Nun wurde nach langem Tauziehen (und Streitigkeiten vor dem OLG München und dem BGH) eine Einigung erzielt: Voraussichtlich ab Anfang 2017 müssen Texte vor der Bereitstellung an die VG Wort gemeldet werden (Teilnehmer x Seiten x 0,8 Cent pro Seite). Eine „Flatrate“ war trotz aller Bemühungen der Länder nicht zu erreichen und nach den Entscheidungen der Gerichte auch nicht erzwingbar. Aus Sicht der Richter sei es den Hochschulen und damit den einzelnen Lehrenden nämlich durchaus zumutbar, anzugeben, wie viele Seiten sie aus welcher Quelle für wie viele Studierende bereitstellen wollen.

Schwierig ist damit künftig das Verhältnis dieser digitalen Zugänglichmachung (§ 52a UrhG) zum weiterhin zulässigen, nicht melde- und vergütungspflichtigen Zitat (§ 51 UrhG). Letzteres greift etwa bei der Verwendung fremder Abbildungen, Videoclips oder Textauszüge (mit Quellenangabe) in vorlesungsbegleitenden Folien. Grundsätzlich kann man nämlich fremde Inhalte „zum Zweck des Zitats“ verwenden, „sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist“. Zitate sind zulässig, soweit sie als Beleg oder Erörterungsgrundlage dienen, nicht hingegen zur bloßen Ausschmückung.

Möglich ist es allerdings, auch fachfremde Quellen (Videoclips, Musik) zu zitieren, um den Stoff verständlich zu vermitteln – solange dies didaktisch irgendwie zu rechtfertigen ist. Wichtig ist, dass die fremden Inhalte gegenüber den eigenen eine untergeordnete, „dienende“ Rolle einnehmen. Die Grenze des Zitatrechts ist überschritten, wenn es gar keine eigenen Inhalte gibt (also die herunterladbaren Folien eine reine „Clipshow“ sind) – dies kann dann nur auf § 52a UrhG gestützt werden (mit der Folge der Melde- und Vergütungspflicht). In der Vorlesung (oder einer Vorlesungsaufzeichnung mit Bild und Ton) ist hingegen der eigene Vortrag und die Diskussion mit den Teilnehmenden ein eigenes schutzwürdiges Werk, in das einzelne Zitate eingebunden werden dürfen.

Welche Materialien sind davon betroffen? Müssen auch Videos, Bilder und Abbildungen gemeldet werden?

Nein. Grundsätzlich gilt: § 52a UrhG differenziert nicht nach Art der Werke (Ausnahme: Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig). Der neue Gesamtvertrag ist aber nur zwischen der VG Wort und den Bundesländern geschlossen und betrifft daher nur Texte.

Mit den für Videos, Bilder, Musik etc. zuständigen Verwertungsgemeinschaften (GEMA, VG Bild-Kunst, GVL, VG Musikedition, VFF, VGF, GWFF) wurde 2013 eine Vergütungsvereinbarung zu einem Gesamtvertrag aus 2007 geschlossen, nach der anhand von Stichproben an einzelnen Referenzhochschulen pauschale Vergütungen gezahlt werden. Die Kosten dafür tragen die Bundesländer.

Gar keine Vergütung wird bei gemeinfreien Inhalten (Werken, deren Autor mehr als 70 Jahre tot sind, Gesetzestexte, Urteile und andere amtliche Werke) sowie bei Werken, die als „CC-0“, „Public Domain“ oder ähnliches lizenziert sind fällig. Auch Werke unter „Creative Commons“-Lizenz fallen nicht unter die Vergütungspflicht – es sind aber bestimmte Mindestangaben zwingend erforderlich (Name des Autors, Name des Werks, Lizenz, URL des Originals, URL der Lizenz). Fehlen diese Angaben, ist die Nutzung illegal.

Wie ist das bei Zeitschriftenartikeln?

Zeitschriftenartikel fallen ebenso wie Auszüge aus Büchern unter den Gesamtvertrag – sie sind also zu melden und müssen vergütet werden. Auch hier erfolgt die Vergütung nach der Textseitenzahl (die Schriftgröße ist egal!). Seiten, auf denen ausschließlich Abbildungen sind, zählen nicht und sind nicht zu melden.

Auch die Sprache ist egal – ein chinesischer Text ist ebenso zu melden wie eine in Latein verfasste Quelle (solange der Autor nicht mehr als 70 Jahre verstorben ist).

Worauf müssen die Lehrenden achten, wenn sie ihre Materialien hinsichtlich der Einhaltung des §52a UrhG überarbeiten möchten?

Die Länder haben sich gegenüber der VG Wort verpflichtet, eine Erweiterung der in den Hochschulen eingesetzten E-Learning-Plattformen zu finanzieren, über die bei jedem Upload gefragt wird, woher das hochgeladene Dokument stammt und unter welcher Lizenz es steht. Derzeit sind diese Erweiterungen (bis auf das Pilotprojekt in Osnabrück) noch nicht implementiert.

Sobald es das Formular gibt, ist die Regel einfach: Alle Daten sind vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben – Lügen ist verboten.

Wie soll die geplante Meldung zukünftig ablaufen? Wer wird für die Vergütung aufkommen: die Lehrenden oder die Hochschulen?

Die Meldung erfolgt unmittelbar über die E-Learning-Plattform die das Hochladen verweigert, wenn man das Dokument auch anderweitig online bekommen kann.

Die Bezahlung erfolgt über die Hochschule. Ob diese die Kosten intern wieder auf Kostenstellen (und damit auf Institute oder Lehrstühle) umlegt, ist eine hochschulpolitische Entscheidung. Je nach Bundesland kann es auch sein, dass das Land die Kosten übernimmt. Mangels Erfahrungen gibt es hier noch keine sicheren Erkenntnisse. Nur eines steht fest: Der Lehrende selbst wird jedenfalls nicht mit seinem Privatvermögen einstehen müssen.

Wie können Hochschullehrende ihre digitalen Lehrmaterialien auch in Zukunft rechtssicher online zur Verfügung stellen?

Wichtig ist, dass nur Dokumente hochgeladen werden, die nicht bereits auf anderem Wege abrufbar sind (etwa über lizenzierte Datenbanken). Zudem müssen alle Angaben vollständig gemacht werden.

Kann man das Problem umgehen, wenn man künftig alle Materialien als OER zur Verfügung stellt?

Open Educational Ressources haben den Vorteil, dass man sie ohne Vergütungspflicht weiterverwenden kann. Allerdings sind die darauf aufbauenden „verbesserten“ Materialien wiederum unter einer OER-Lizenz (in aller Regel „CC-BY-SA“) zu stellen. Ganz ohne Pflichten kommt man auch nicht davon: Man muss trotzdem den Namen des Urhebers, den Originaltitel und die Lizenz nennen und eine URL (Internetadresse) für das Werk und die Lizenz. So sind z.B. alle Texte und die meisten Bilder in Wikipedia unter CC-BY-SA lizenziert – dürfen also in eigenen Materialien mit den genannten Angaben weiterverwendet werden.

Fremde Inhalte darf man nur als Zitat im Rahmen von OER-Materialien nutzen – also als erläuterndes Beiwerk oder Diskussionsgrundlage (s.o.) – das Problem wird dadurch also nicht vollständig gelöst.

Vielen Dank für Ihre aufschlussreichen Antworten.

Bis Ende 2016 gilt auch für Texte noch die Pauschalvergütung. Zum 01.01.2017 soll die Einzelvergütung in Kraft treten. Sobald es dazu neue Informationen gibt, werden wir Sie hier in unserem Blog informieren.

Prof. Dr. Beurksens hat die Bestimmungen rund um den § 52a UrhG auch in einem 13-minütigen YouTube-Video erklärt, welches Sie sich gern anschauen können.

Weitere Informationsmaterialien und Hinweise erhalten Sie in Kürze auch in einem neuen Schulungsangebot zum Thema "rechtliche Aspekte im E-Learning", welches wir in OPAL zur Verfügung stellen werden.