JProf. Dr. Anne Lauber-Rönsberg TU Dresden |
Wie ist das nun aber mit freien Bildungsressourcen, sogenannten
Open Educational Resources (OER) oder Open Content? Ist damit alles einfacher
und befreien offene Lizenzen von der Beachtung des Urheberrechts? Keinesfalls.
Warum es auch bei OER einiger Sorgfalt bei der Auswahl bedarf, erläuterte
JProf. Dr. Anne Lauber-Rönsberg in ihrem Vortag zu Open Content und Open Access
im Rahmen der Weiterbildung „Intellectual Property Rights“. Wir stellen die
wichtigsten Punkte in einem zweiteiligen Blogbeitrag vor.
Zunächst einmal sind freie Inhalte (Open Content) nicht
urheberrechtsfrei. Sie erlauben lediglich die kostenlose Vervielfältigung,
Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes in Form eines
nicht-exklusiven Nutzungsrechtes. Darüber hinaus erlauben manche Open-Content-Lizenzen
auch eine Bearbeitung oder kommerzielle Nutzung des Werkes. Voraussetzung für
die Nutzung ist jedoch weiterhin die Nennung des Urhebers und/oder
Rechtsinhabers, der Quelle, der Lizenzart und die Bezeichnung der vorgenommenen
Änderungen. Dies liegt daran, dass das deutsche Urheberrecht zwei
Schutzinteressen unterscheidet. Zum einen die materiellen Interessen
(=Verwertungs-/Nutzungsrechte), die übertragen werden können. Zum anderen die
ideellen Interessen (=Urheberpersönlichkeitsrechte), die nicht übertragen
werden können. Damit bleiben das Erstveröffentlichungsrecht, das Recht auf
Namensnennung und der Entstellungsschutz immer beim Urheber.
Das bedeutet nicht nur, dass der Urheber genannt werden
muss, sondern auch, dass sich dieser gegen die Verwendung seines Werkes in
bestimmten Kontexten wehren kann, sofern diese dem Ansehen seiner Person
schaden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Musik oder ein Bild für
politisch extreme Positionen verwendet wird.
Welche rechtlichen Probleme bei der Verwendung von OER auftreten können, erklären wir im zweiten Teil zu diesem Beitrag.